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JA zu einer Härtefallklausel bei der Eigenmietwertbesteuerung!

10.03.2025

Der HEV Kanton Bern unterstützt – im Gegensatz zur Regierung – den vorliegenden Prüfauftrag. Die Untergrenze von 60% vom Marktmietwert ist im Kanton Bern nicht bezüglich jeder Liegenschaft stringent umgesetzt und es besteht noch Spielraum für eine Härtefallregelung.

Der Regierungsrat verweist in seiner Begründung insbesondere auf das Bundesgerichtsurteil, in welchem die Unzulässigkeit von Härtefallregelungen beim Eigenmietwert kürzlich entschieden wurde. Demnach müsse der Eigenmietwert in jedem Einzelfall mindestens 60% der Marktmiete betragen. Der Kanton Bern wende diese Minimalgrenze bereits seit 1991 an. Eine Härtefallregelung würde zudem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Steuerpflichtigen führen, auch wenn die Minimalgrenze von 60% eingehalten werde. Eine Härtefallregelung wäre also nur durch den Bundesgesetzgeber einführbar, allenfalls wäre sogar eine Verfassungsänderung auf Bundesstufe notwendig, argumentiert der Regierungsrat weiter.

HEV-Geschäftsführer Patrick Freudiger sieht für den Kanton Bern aber durchaus verschiedene Lösungsansätze. «Man muss die Härtefallregelung in formaler Hinsicht nicht unbedingt als Reduktion des Eigenmietwertes konstruieren, wie es im Kanton Tessin versucht wurde. Im Bereich der Sozialabzüge haben die Kantone kraft Bundesrecht Spielraum in der Ausgestaltung. Bei Wahrung des Gleichbehandlungsgebots wären Regelungen denkbar, die jedenfalls im Ergebnis eine ähnlich zielgerichtete Wirkung hätten und sich nicht im allgemeinen Abzug für tiefe Einkommen bzw. in einer Progressionsglättung erschöpfen». Das erwähnte Bundesgerichtsurteil gelte zwar für alle Kantone, ergänzt HEV-Präsident Francesco Rappa, aber eine vertiefte Prüfung des Anliegens würde die Chance bieten, durch Vergleich mit anderen Kantonen einen möglichen Regelungsspielraum auszuloten. «Immerhin ist Stand heute aber noch nicht klar, wie die anderen Kantone mit bestehenden Regelungen zur Entschärfung von steuerlichen Härten im Zusammenhang mit dem Eigenmietwert auf das Bundesgerichtsurteil reagiert haben. Einen weiteren Beitrag zur Entschärfung steuerlicher Ungerechtigkeiten würde übrigens auch geschaffen, wenn der Eigenmietwert von selbstbewohnten Liegenschaften im Zusammenhang mit der Vermögenssteuerbremse nicht mehr als relevanter Vermögensertrag gelten würde. Diese Anpassung zur Vermeidung überhoher Vermögenssteuern auf ertraglosem Vermögen könnte der Kanton Bern in eigener Kompetenz vornehmen».

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